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Warum dürfen nur sechs Brauereien auf die Wiesn?

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Münchner Brauerei-Direktoren stellen gemeinsames Münchner Oktoberfestbier vor: v.l. Jörg Lehmann (Spaten), Andreas Steinfatt (Paulaner/Hacker), Jannik Inselkammer (Augustiner), Günther Kador (Spaten/Franziskaner/Löwenbräu), Michael Möller (Hofbräu), Heiner Müller (Paulaner). © Schlaf

München - Nirgends wird so viel Bier ausgeschenkt, wie auf dem größten Volksfest der Welt. Warum dürfen dann eigentlich nur sechs Brauereien auf die Wiesn? Welche Kriterien für eine Lizenz auf dem Oktoberfest erfüllt sein müssen:

Das wollte sich Luitpold Prinz von Bayern nicht gefallen lassen. Ende der 80er-Jahre zog er vor das Münchner Landgericht. Die Richter, so erhoffte sich der Adelige, würden der Landeshauptstadt München vorschreiben, das von seiner Weißen Bräu GmbH gebraute Bier zum Ausschank auf dem Oktoberfest 1989 zuzulassen. Doch der Kaltenberger Schlossherr hoffte vergebens: Das Gericht wies seine Klage ab.

Kriterien für Brauereien auf der Wiesn

Ist das Bier-Oligopol auf der Wiesn besiegelt? Welche Kriterien muss eine Brauerei erfüllen, damit sie auf dem Oktoberfest zugelassen wird? In erster Linie zählen Erfahrung und Zuverlässigkeit. Worauf es im Einzelnen ankommt, zeigen die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest auf. Hier heißt es unter Paragraph 63: „Das Oktoberfest ist das traditionelle Münchner Volksfest mit Münchner Gastlichkeit und Münchner Bier. Diese Tradition gilt es weiter zu wahren. An Wiesnbesucher darf deshalb nur Münchner Bier der leistungsfähigen und bewährten Münchner Traditionsbrauereien, das dem Münchner Reinheitsgebot von 1487 und dem Deutschen Reinheitsgebot von 1906 entspricht, ausgeschenkt werden.“ Namentlich sind die sechs Marken Spaten-Franziskaner-Bräu, Augustiner, Paulaner, Hacker-Pschorr, Hofbräu und Löwenbräu aufgelistet. Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle, entscheidend ist, ob die Produktionsstätte im Stadtgebiet liegt.

Die Wiesn-Bierpreise seit 1810

Dass die Begrenzung auf leistungsfähige und bewährte Münchner Traditionsbrauereien rechtens ist, hat das Landgericht München I im Januar 1990 bestätigt. In der Urteilsbegründung ist ausgeführt: „Das Oktoberfest gilt als das ,Fest des Münchner Bieres‘. Es ist deshalb sachgerecht, nur Münchner Bier zum Ausschank zuzulassen.“ Und: „Ebenfalls als sachgerecht erscheint das Kriterium, dass es sich um eine leistungsfähige Brauerei handeln muss.“ Leistungsfähig deshalb, weil ein sicherer und störungsfreier Ablauf in den Ausschankbetrieben und Festzelten gewährleistet sein soll. Außerdem gab das Gericht eine Antwort auf die Frage: Was ist eigentlich eine Traditionsbrauerei? Der Begriff bezieht sich demnach auf eine Brauerei, die speziell das Münchner Brauchtum pflegt – also beispielsweise am Wiesnfestzug teilnimmt, dafür Wägen, Pferde und Bierfahrer bereitstellt sowie den Trachten- und Schützenzug finanziell unterstützt.

Trotz aller Hürden versuchen immer wieder Unternehmer ihr Glück: Zur Jubiläumswiesn 2010 bewarben sich auch fünf Bierhersteller aus dem Umland sowie eine Vereinigung von Hobbybrauern. Doch sie scheiterten allesamt schon am Kriterium des Produktionsstandorts.

Corinna Erhard

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