Wann darf ich zur Wiesn untervermieten - wann nicht?

München - Manche Münchner vermieten Zimmer oder gar Wohnungen während der Wiesn unter. Das ist nicht unproblematisch. Die tz hat beim Mieterverein nachgefragt. Geschäftsführer Volker Rastätter erklärt, was erlaubt ist und was nicht.
Ist es grundsätzlich erlaubt, seine komplette Wohnung während der Wiesnzeit unterzuvermieten?
Ja! Mieter können sowohl einzelne Zimmer als auch die Wohnung an Oktoberfest-Besucher untervermieten. Allgemein gilt: Mieter dürfen ihre Wohnung nur bis zu insgesamt sechs Wochen im Jahr untervermieten. Die Vermietung eines einzelnen Zimmers hat dagegen keine zeitliche Beschränkung – lediglich, dass der Mieter während der Vermietung auch in der Wohnung wohnt.
Was muss der Mieter vorher tun?
Will der Mieter seine Wohnung oder ein Zimmer untervermieten, braucht er die Genehmigung des Vermieters. Die sollte man sich schriftlich geben lassen. Holt er diese nicht ein, kann der Vermieter nach Abmahnung fristlos kündigen.
Muss man dem Vermieter die Namen der Touristen melden?
Da der Mieter keinen Anspruch auf die Genehmigung zur Untervermietung hat, kann der Vermieter seine Entscheidung von Angaben abhängig machen. Er kann also theoretisch die Bekanntgabe der Namen der Touristen verlangen.
Was für einen Vertrag sollte man mit den Untermietern machen?
Ein Vertrag ist immer ratsam. Darin sollte stehen: Beginn und Ende der Untervermietung und die Höhe der Miete. Die Höhe der Miete regelt der Markt. Zu Wiesn-Zeiten werden Zimmer für bis zu 400 Euro pro Nacht vermietet.
Muss man ein Übergabeprotokoll machen?
Das ist angebracht, für den Fall, dass es zu Streit wegen Beschädigungen kommt. In diesem Protokoll sollte man den Zustand der Wohnung oder des Zimmers genau beschreiben, auch Fotos sind hilfreich.
Wenn der Untermieter etwas kaputt macht – wer zahlt das?
Natürlich muss derjenige, der etwas kaputt macht, für die Reparatur oder Ersatz aufkommen. Aber Achtung: Gegenüber dem Eigentümer und Vermieter der Wohnung ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Wer untervermietet, kann also nicht einfach an den eigentlich Schuldigen (Touristen) verweisen. Der Mieter muss zahlen und sich das Geld von dem Touristen wiederholen.
Was passiert, wenn man länger als sechs Wochen untervermietet?
Wird die Wohnung über diesen Sechs-Wochen-Zeitraum hinaus regelmäßig an Touristen vermietet, handelt es sich um eine sogenannte Zweckentfremdung und damit um eine Ordnungswidrigkeit, die von der Stadt München mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro bestraft werden kann, da man dem Mietmarkt eine Wohnung entzieht. Unabhängig vom Mietrecht gilt zudem: Die Einnahmen aus einer Untervermietungen müssen beim Finanzamt versteuert werden.
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